Impressum



croon GmbH

Achstraße 40 I Austria

6844 Altach


Tel: +43 5576 7110

E-Mail: office@croon.at


UID-Nr: ATU66077256

FN: 70727k

FB-Gericht: Landesgericht Feldkirch


Mitglied der WKÖ

LI Mode und Bekleidungstechnik

Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at






AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der croon GmbH



§ 1 Allgemeines

1. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten – auch künftigen – Geschäftsverkehr, insbesondere für Warenlieferungen zwischen der croon GmbH, (nachfolgend croon genannt) und deren Kunden, auch wenn diese AGB bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. „Verbraucher“ i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. „Kunde“ i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


§ 2 Angebote

1. Angebote von croon sind stets freibleibend, sofern sie bei der Abgabe des Angebotes nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, Auskünfte über Preise und Liefermöglichkeiten sind, wenn nicht anders zum Ausdruck gebracht, unverbindlich.

2. Lieferaufträge sind vom Besteller grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Sie sind für den Besteller mit Eingang des Auftrages bei croon, auch per Telefax, verbindlich. Für croon tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsannahme oder mit Lieferung der Ware ein. Beanstandungen der Auftragsannahme sind seitens des Bestellers innerhalb einer Woche nach Erhalt möglich. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von croon. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von croon zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.


§ 3 Lieferfrist 

1. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung bei croon, jedoch nicht vor der Wertstellung einer zwischen croon und dem Besteller gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung und/oder vor Beibringung der vom Besteller eventuell zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Machtbereich von croon verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von croon liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von croon nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von croon werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die obengenannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, ist croon berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von croon angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch ergeben.


§ 4 Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsannahme von croon bestimmt.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


§ 5 SEPA Lastschrift

Mit dem SEPA Lastschriftmandat wird croon ermächtigt wiederruflich, die von Ihnen zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten des Kundenkontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch die kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschrift einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht. Sie haben das Recht innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungstag ohne Angaben von Gründen die Rückbuchung bei Ihrer Bank zu veranlassen.


§ 6 Verpackung, Versand und Abnahme

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von croon berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.


§ 7 Gefahrübergang

1. croon versendet mit eigens beauftragten Versand- und Transportunternehmen. Sollte auf ausdrücklichen Wunsch des Besteller Unternehmens ein eigens gewähltes Versand- oder Transportunternehmen gewünscht werden , geht in diesem Falle die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.

2. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Besteller auf den Besteller über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme im Verzug ist.

4. Die Ware ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen.

5. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist croon nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

6. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, wird der Gefahrübergang davon nicht berührt.


§ 8 Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist croon berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine im Handelsregister eingetragene juristische Person oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 9 Gewährleistung

1. Ist der Besteller Unternehmer, leistet croon für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. croon ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen croon offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen croon innerhalb einer Frist von zwei Wochen (bei sachgerechter Lagerung) nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei croon. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft Ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht Ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn Ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn croon die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde croon den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziff. 4 dieser Bestimmung).

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch croon nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

1. Die Hersteller haften dafür, dass durch die von Ihnen gelieferten Vertragsprodukte und Werbematerialien sowie deren Vertrieb keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die croon und deren Kunden sind von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte freigestellt.

2. Der Kunde hat croon von allen gegen Ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde croon von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte geltend gemacht werden.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält croon sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält croon sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist croon zur Rücknahme neuwertiger Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten für Rücksendung, Abholung trägt in diesem Fall der Besteller.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch croon gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch croon schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt croon jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen croon und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von croon, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich croon, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann croon verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für croon vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht croon gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt croon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, croon nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt croon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für croon.

7. Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Ihrer vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller croon unverzüglich davon zu benachrichtigen und croon alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von croon erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum von croon hinzuweisen.


§ 12 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von croon auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von croon. Gegenüber Unternehmern haftet croon bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der croon zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn croon Arglist vorwerfbar ist.


§ 13 Zahlungsbedingungen

1. Diese Zahlungsbedingungen sind für den Besteller/Auftraggeber verbindlich, sofern in der Annahme der Bestellung/des Auftrags keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

2. Die Preise sind Barpreise, auf die kein Skontoabzug mehr möglich ist. Je nach Preisliste können Sie sich einschließlich oder zuzüglich MwSt. verstehen.

3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit croon. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4. Zahlungen gelten allgemein erst als an dem Tag geleistet, an welchem croon über den Rechnungsbetrag uneingeschränkt verfügen kann.

5. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen sowie Mahngebühren zu entrichten. Verzugszinsen werden mit 12 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn croon eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

6. Im Falle des Zahlungsverzuges steht croon ein Zurückbehaltungsrecht auch hinsichtlich anderer Lieferverpflichtungen zu, mit der Maßgabe, dass Ware dann nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung auszuliefern ist.


§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort der jeweiligen die Bestellung bearbeitenden croon-Niederlassung.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist. Als Gerichtsstand ist Feldkirch vereinbart. croon ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.


§ 15 Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit croon geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von croon.

2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. (Stand: 01.05.2025)